Allgemeine Geschäftsbedingungen der Dirk Häusgen Metallbau
1.
Allgemeines, Geltungsbereich
1.1. Unsere
Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich gemäß der nachstehenden Bedingungen.
Anderslautende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers
gelten nur, soweit sie mit unseren Bedingungen übereinstimmen oder wir
ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt haben. Unsere AGB gelten auch
dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs-,
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers den
Auftrag vorbehaltlos ausführen.
1.2. Diese
Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen.
1.3. Diese
Bedingungen gelten auch für künftige Verträge mit dem selben Besteller. Hierzu
bedarf es weder einer nochmaligen gesonderten Vorlage noch eines ausdrücklichen
Hinweises.
1.4. Bei
Verträgen über die Herstellung von Werken gelten die Regelungen der VOB/B in
ihrer jeweils neuesten Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
1.5.
Sämtliche Vereinbarungen müssen schriftlich erfolgen.
1.6. Zum
Zwecke der eigenen Kreditprüfung rufen wir ggf. Bonitäts-Informationen von der
SCHUFA Holding AG, 65201 Wiesbaden ab.
2.
Angebote/Angebotsunterlagen
2.1. Unsere
Angebote sind freibleibend. Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der
schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns.
2.2. Ist
die Bestellung des Kunden als Angebot anzusehen, können wir dieses innerhalb
von drei Wochen annehmen.
2.3. An den
von uns erarbeiteten urheberrechtsfähigen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen
behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Dies gilt auch dann, wenn
die Unterlagen an den Kunden – gleich aus welchem Anlass – ausgehändigt wurden.
Sie sind auf Verlangen zurückzugewähren. Sie dürfen Dritten – ohne unsere
schriftliche Zustimmung – nicht zugängig gemacht werden. Vervielfältigungen und
Nachahmungen sind nicht erlaubt.
2.4.
Abweichungen von den in Prospekten, Katalogen, Preislisten und in anderen zum
Angebot gehörenden Unterlagen gemachten Angaben bleiben ausdrücklich
vorbehalten, soweit diese technisch bedingt sind und die Funktion der
angebotenen Ware und/oder Leistung nicht nachhaltig beeinträchtigen, es sei
denn, die Angaben werden ausdrücklich in unserer Auftragsbestätigung als
verbindlich bezeichnet.
3.
Preise
3.1. Die
vereinbarten Preise gelten ab Werk. Kosten für Lieferung und/oder Verpackung
werden gesondert in Rechnung gestellt, sofern sich aus unserer
Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
3.2. Wir
behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von
mehr als vier Monaten unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss
des Vertrags Kostensenkungen oder -erhöhungen, insbesondere aufgrund von
Materialkosten, der Änderung von Rohstoffpreisen, Hilfsstoffpreisen, Löhnen und
Gehälter, Frachten oder öffentlichen Abgaben, eintreten. Die Änderung dieser
Kosten werden wir auf Verlangen nachweisen.
3.3. Sofern
sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, enthalten unsere
Preise nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer. Sie wird in der geltenden gesetzlichen
Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert in Rechnung gestellt und
ausgewiesen.
3.4. Der
Abzug von Skonto bedarf einer besonderen ausdrücklichen schriftlichen
Vereinbarung.
4.
Zahlungsbedingungen
4.1. Sofern
sich aus den vertraglichen Vereinbarungen und unserer Auftragsbestätigung
nichts Gegenteiliges ergibt, sind Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Zugang
der Rechnung zur Zahlung fällig. Im übrigen gelten hinsichtlich des
Zahlungsverzuges die gesetzlichen Regelungen.
4.2. Alle
Zahlungen sind in Euro zu erbringen.
4.3.
Wechsel und Schecks werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung sowie nur
erfüllungshalber und unter Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen.
Wechselspesen und Kosten sowie die Gefahr für die rechtzeitige Vorlegung und
Protesterhebung gehen zu Lasten des Bestellers.
4.4.
Unbeschadet sonstiger Rechte sind wir bei Zahlungsverzug berechtigt, bereits
bestellte Lieferungen oder erteilte Aufträge bis zur vollständigen Begleichung
aller Ansprüche zurückzuhalten.
4.5. Der
Besteller ist zur Aufrechnung nur mit solchen Ansprüchen berechtigt, die
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt
sind. Der Besteller ist zu Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit
befugt, soweit es auf dem
selben
Vertragsverhältnis beruht.
4.6. Bei
wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers, durch
die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen unsere
Zahlungsansprüche gefährdet sind, sind wir berechtigt, weitere Leistungen nur
Zug um Zug gegen Zahlung oder Sicherheit zu erbringen. Weitere gesetzliche
Rechte bleiben vorbehalten.
4.7. Bei
Vereinbarung von Teillieferungen ist der Besteller zur Leistung von
Vorauszahlungen in Höhe der jeweils erbrachten vertragsgemäßen Teilleistung,
die dem Wert der Teillieferungen im Verhältnis zur Gesamtlieferung entsprechen,
auf Anforderung verpflichtet.
5.
Lieferzeit
5.1. Der
Beginn einer angegebenen Lieferfrist setzt die Klärung aller technischen und
rechtlichen Fragen (z. B. Einholung der Baugenehmigung) voraus. Für den Beginn
der Lieferfrist ist weiter erforderlich, dass der Besteller seine
Verpflichtungen und sonstigen Obliegenheiten rechtzeitig und ordnungsgemäß
erfüllt hat.
5.2. Die
Einrede des nicht erfüllten Vertrages und die Geltendmachung eines
Zurückbehaltungsrechts bleiben vorbehalten.
5.3.
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der
Behinderung hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampfmaßnahmen,
Mobilmachung, Krieg, Blockade, Ein- und Ausfuhrverbot, Rohstoff- und
Energiemangel, Feuer, Verkehrssperren, Schlechtwetter und sonstige Umstände
gleich, die wir nicht zu vertreten haben. Hierbei ist unerheblich, ob sie bei
uns, einem Vorlieferanten oder einem Unterlieferanten eintreten. Wird durch
derartige Ereignisse die Lieferung unmöglich oder dauert das dadurch bedingte
vorübergehende Leistungshindernis länger als vier Wochen an, sind wir
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller kann von uns die
Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten wollen oder innerhalb einer
angemessenen Frist liefern werden. Erklären wir dies nicht innerhalb einer
angemessenen Frist, kann der Besteller seinerseits hinsichtlich des noch nicht
erfüllten Teils der Lieferung zurücktreten. Weitergehende Ansprüche des
Bestellers sind ausgeschlossen.
5.4.
Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, so haften wir
nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Ein solches
Verschulden unserer Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der
Lieferverzug nicht auf einer vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist
unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
6.
Gefahrübergang
6.1. Die Gefahr
des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung, insbesondere die Gefahr
einer Beeinträchtigung der Oberflächenqualität durch längere Lagerung der Waren
im Freien geht auf den Besteller über, sobald wir ihm unsere Lieferbereitschaft
angezeigt haben und der Besteller die von ihm erforderliche Mitwirkungshandlung
nicht vornimmt.
6.2. Im
übrigen geht die Gefahr auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand oder
Teile des Liefergegenstandes das Werk verlassen haben. Dies gilt auch dann,
wenn der Liefergegenstand zum Zwecke der Montage oder sonstigen
Weiterverwendung durch uns oder jemand anderen außerhalb unseres Werkes
zwischengelagert wird.
7.
Abnahme
7.1. Bei
Montage und Aufstellung der Ware durch uns ist die Abnahme der Ware nach einer entsprechenden
Fertigstellungsmeldung unverzüglich gemeinsam durchzuführen, wenn nichts
Abweichendes vereinbart ist.
7.2. Das
Ergebnis der Abnahme ist schriftlich niederzulegen und von dem Kunden (bzw.
dessen Vertreter) als auch von uns (bzw. unserem Vertreter) zu unterzeichnen.
7.3. Hat
der Kunde nach Montage, einer Aufstellung der Ware sowie einer
Fertigstellungsmeldung die Werkleistung zur ständigen Nutzung unmittelbar in
Gebrauch genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zehn Werktagen ab Beginn
der Benutzung als erfolgt, soweit nicht ausdrücklich wesentliche Mängel gerügt
werden.
8.
Gewährleistung
8.1. Soweit
nachstehend nichts anderes geregelt ist, sind weitergehende
Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels, gleich aus welchem
Rechtsgrund, ausgeschlossen. Unter anderem haften wir wegen eines Mangels nicht
für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind; insbesondere haften
wir nicht für Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden
des Bestellers. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn der Schaden von uns
oder einem unserer Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder groß fahrlässig
verursacht worden ist. Sie gilt ferner dann nicht, wenn wir schuldhaft eine
wesentliche Vertragspflicht verletzt haben. In diesem Fall ist aber die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit ist nicht begrenzt.
9.
Eigentumsvorbehalt
9.1. Die
Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher uns zustehender
Forderungen gegen den Kunden unser Eigentum. Die Einstellung einzelner
Forderungen in laufende Rechnungen oder Saldobeziehungen und deren Anerkennung
heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Bei vertragswidrigem Verhalten des
Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte
Ware zurückzunehmen. In der Rücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt
vom Vertrag, es sei denn, wir haben dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In
der Pfändung der Sache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir
sind nach Rücknahme der Sache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös
ist auf die Nebenkosten und nach deren vollständiger Tilgung auf die
Verbindlichkeiten des Bestellers anzurechnen.
9.2. Wird
Vorbehaltsware wesentlicher Bestandteil des Grundstücks des Bestellers, tritt
der Besteller schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstücks oder
Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der
Vorbehaltswaren mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest an uns ab. Wir
nehmen die Abtretung an.
9.3. Bei
Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich
schriftlich zu unterrichten.
9.4. Wird
Vorbehaltsware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück
eines Dritten eingebaut, so tritt uns der Besteller schon jetzt die gegen den
Dritten oder den, den es angeht, entstehenden abtretbaren Forderungen auf
Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten
einschließlich des Rechts auf Einräumung einer erstrangigen Sicherheitshypothek
im Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an.
9.5. Der
Besteller ist berechtigt, Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu
verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des
Endbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Aufforderung ab, die ihm aus
der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar
unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft
worden ist. Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung bleibt der
Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung
unmittelbar selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns
jedoch, von diesem Recht der Forderungseinziehung nicht Gebrauch zu machen,
solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten
Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und keine Zahlungseinstellung
oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens
vorliegt. Tritt eine dieser Bedingungen ein, so können wir verlangen, daß der
Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt,
alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
9.6. Sofern
der realisierbare Gesamtwert der uns eingeräumten Sicherheiten 120 % unserer
noch
offenen Restforderungen gegen den Besteller nicht nur vorübergehend übersteigt,
sind wir verpflichtet, auf Verlangen des Bestellers diesem angemessene
Sicherheit unserer Wahl in der übersteigenden Höhe einzuräumen.
10.
Gerichtsstand, Rechtswahl
10.1. Es gilt
das Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
10.2.
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie hinsichtlich
seiner Entstehung und seiner Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist,
wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Düren. Wir sind jedoch berechtigt,
den Kunden nach unserer Wahl auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu
verklagen.
11.
SCHUFA-Unterrichtung nach § 28b Nr. 4 BDSG-neu
11.1. Wir
weisen darauf hin, dass wir zum Zwecke der Entscheidung über die Begründung,
Durchführung oder Beendigung dieses Vertragsverhältnisses im Rahmen der
Risikosteuerung Wahrscheinlichkeitswerte für Ihr zukünftiges Verhalten erheben
oder verwenden und zur Berechnung dieser Wahrscheinlichkeitswerte auch
Anschriftendaten genutzt werden.
12.
Schlussbestimmungen
12.1.
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam oder nicht
Vertragsbestandteil geworden sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien
bereits jetzt, im Wege der Vereinbarung die unwirksame Bestimmung durch eine
solche Klausel zu ersetzen, die dem am nächsten kommt, was die Parteien mit der
bisherigen Bestimmung wirtschaftlich gewollt haben.